Recht voraus Im Falle des Unfalls Der Alptraum jedes Skippers ist wohl ein Unfall mit dem Boot. Noch schlimmer wird es, wenn es sich dabei nicht um das eigene, sondern um ein fremdes (Charter-)Boot handelt. An erster Stelle steht nach einem Unfall immer naturgemäß die Rettung von Leben. Die Verpflichtung, anderen Schiffen im Falle eines Notfalls zu helfen, ergibt sich dabei nicht nur aus dem Recht, sondern stellt sich meiner Ansicht nach als grundlegende moralische Verpflichtung auf See dar. Im österreichischen Recht ist diese Verpflichtung in § 95 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Unterlassung der Hilfeleistung ist dabei mit einer Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Ein Garant für die eigene Sicherheit ist, den Umgang mit dem Schiff und seinen Einrichtungen zu kennen. Ich kann Ihnen daher nur nahelegen, sich mit dem Kommunikationsmittel, insbesondere dem Funk, vor der Abfahrt bestens vertraut zu machen. Im Notfall bleibt dazu keine Zeit mehr, zumal das gewohnte Mobiltelefon auf See schnell an seine Grenzen stößt – keinesfalls sollte man sich daher nur darauf verlassen. Das Funkgerät ist im Notfall eine Lebensversicherung, daher sollte der Umgang damit problemlos beherrscht werden. Sollte die Notsituation gebannt oder im besten Fall Leben und Gesundheit nicht in Gefahr sein, stellt sich die Frage der Regulierung eines etwaigen entstandenen Schadens. Gerade im heutigen Zeitalter der Smartphones mit immer besser werdenden Kameras ist es ein Leichtes, sofort am Unfallort eine Fotodokumentation des Schadens anzufertigen. Daraus lassen sich möglicherweise auch in weiterer Folge noch Rückschlüsse auf den Hergang ziehen und damit letztendlich die Frage des Verschuldens beantworten. Zieht der Unfall einen Personenschaden nach sich, wäre die Verständigung der örtlichen Polizei obligatorisch. Im Falle des Unterlassens mögen sich aus den diversen innerstaatlichen Rechtsordnungen unterschiedliche nachteilige Folgen ableiten. Doch auch bei bloßem Sachschaden ist die Verständigung der Polizei, nicht zuletzt zum Zwecke der Dokumentation, als sinnvoll zu betrachten. Dazu gilt, dass möglicherweise die jewei lige Landesrechtsordnung die Verpflichtung zur Verständigung der Polizei enthält. In weiterer Folge sind die Geschädigten zu verständigen. Man denke an den typischen „Parkschaden“, also den Schaden an anderen Booten, welcher beim Anlegemanöver im Hafen verursacht worden ist. Dabei ist es häufig so, dass der Eigner des beschädigten Bootes nicht anwesend ist. Da es dem Einzelnen wohl nicht möglich sein wird, über das amtliche Kennzeichen den Eigner ausfindig zu machen, ist eine Verständigung der Hafenverwaltung als sinnvollste Alternative anzuraten. In so einem Fall wird jedoch ebenfalls zu empfehlen sein, den Schaden zusätzlich bei der örtlichen Polizei zu melden. Nicht zu vergessen in unserem Fall ist jedoch, dass auch der Eigner des Charterboots unverzüglich zu verständigen ist. Dies funktioniert im Normallfall über den Vermittler, der Ansprechpartner für die Buchung und Übernahme des Boots war. Es gilt dabei bereits im Vorfeld zu beachten, welche Regelungen der Chartervertrag in Verbindung mit Schadensfällen trifft, insbesondere was das Thema Versicherung und Selbstbehalt betrifft. VERSICHERUNG NICHT PFLICHT Abschließend zu dieser Thematik sei noch erwähnt, dass – zumindest nach österreichischem Recht – keine Haftpflichtversicherungspflicht für Boote besteht, wie man dies z. B. aus dem Straßenverkehr kennt. Das österreichische Kraftfahrgesetz (KFG) regelt in dessen § 59 unter Verweis auf das Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) diese Versicherungspflicht. Eine dementsprechende Bestimmung über eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für Schiffe kennt das österreichische Schifffahrtsgesetz (SchFG) hingegen nicht. Theoretisch kann daher ein Boot angemeldet und betrieben werden, ohne dass es eine Versicherung gibt, welche selbst verursachte Schäden an fremden Sachen oder Personen reguliert. Dabei sei jedoch erwähnt, dass der Betrieb eines Bootes ohne Haftpflichtversicherung nicht nur naiv, sondern vielmehr unverantwortlich wäre. Ein eingetretener Schaden kann nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz zerstören, sondern nimmt auch dem Geschädigten mitunter jede Möglichkeit, angemessenen Ersatz für den entstandenen Schaden zu erhalten. MICHAEL SEDLACEK ist Anwalt, Rechts - experte und Skipper mit Sitz in Lilienfeld und St. Pölten. è anwaltskanzleisedlacek.at ILLUSTRATION: BSD STUDIO/SHUTTERSTOCK.COM 54 6/2024
Fischers Luxus GOOD OLD ITALY. Die italienische Traditionswerft Patrone Moreno tourt gerade mit ihrem neuesten Modell Patrone 45‘ durch Europas Herbstmessen. Der in Ligurien beheimatete Hersteller ist für seine an das typische italienische Fischerboot – Gozzo – angelehnten Formen bekannt und beauftragte für die Patrone 45‘ wieder Stardesigner Tommaso Spadolini. Der auf Stabilität und Komfort (Gozzos sind ziemlich breit) ausgelegte 14-m-Kreuzer kann mit Patrone 45‘ – der Gozzo stand Pate. drei Cockpitlösungen und sechs Innenausstattungen den individuellen Wünschen der Eigner angepasst werden. Als Motorisierung dienen zwei 440 PS starke Yanmar-Diesel, die für eine Höchstgeschwindigkeit von 31 Knoten sorgen. è www.patroneboat.com FOTO: WWW.MEDIA4MARINE.COM ABENTEUER AUF KNOPFDRUCK Den Bogen raus haben CUSTOM LINE. Zwei neue Modelle präsentierte Fiart beim Cannes Yachting Festival: Mit der P52 und der P58 stellt die neapolitanische Werft ihre Custom Fiart (mit r) P52. FOTO: LUCA D’AMBROSIO Luxury Line neu auf, die nur auf Bestellung produziert wird. Windschutzscheibe und Fensterlinie betonen bei beiden Modellen die extreme Bogenform des Rumpfs. Bei aller Schnittigkeit herrschen doch großzügige Platzverhältnisse, die Lounge der P58 ist z. B. über drei Meter hoch. Haupteinsatzgebiet ist das Baden und Sonnen: Heck und Bug werden von großen Liegeflächen dominiert, dazwischen finden sich noch etliche weitere Plätze zum Chillen. è www.fiart.com David und Goliath MERCURY AVATOR 20e & 35e ELEKTRO-AUSSENBORDER EINSTIEG UND FLAGGSCHIFF. Für 2025 hat De Antonio mit der D60 und der D29 zwei neue Boote angekündigt. Am oberen Ende der Flotte wird die D60 für die Werft aus Barcelona erstmals an der 20-m-Grenze kratzen. Spannend, wie das Antriebskonzept der Spanier (die ausschließlich Außenborder nutzen, die unter der Heck-Sonnenliege „versteckt“ sind) mit vier Motoren realisiert wird. Am unteren Ende wird die D29 die D28 ablösen. Neben zahlreichen Verbesserungen im Detail soll diese auch mit einer Kabine mit komplettem Bad aufwarten. Bei den Motoren kann zwischen 300, 350 und 400 PS Einzel-Außenbordern und einem 2 x 200 PS Twin gewählt werden. è www.deantonioyachts.com De Antonio D29: viel Platz für Sitzplätze. Erkunden Sie die Natur und genießen Sie Ihre Zeit auf dem Wasser mit den sauberen, leisen und intuitiv zu bedienenden Avator Elektro- Außenbordmotoren. Mehr Information erhalten Sie auf mercurymarine.com und mcm.at
YACHTING, REISEN UND MEER 6/2024 No
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