Ocean7
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ocean7 6/2018

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Das vergessene Paradies. Türkische Riviera – das Comeback. Smarter chartern. Top-Tipps und Trends für 2019. Drohnen. Plage oder Segen? Verstrahlt,verbeult, verbraucht. Wann ein Segel wirklich kaputt ist. Über den großen Teich. Gemeinsam oder doch lieber einsam? Lepoard 50 Katamaran. Segelyacht, Wohnheim, Urlaubsparadies. Sirenen im Wind. MY Sirena 58 und 64, getestet in Istanbul. Europa-Premiere. Aquila 44 Powercat, getestet in Cannes. Weihnacht unter Wasser. So festlich schmückt sich das Meer.

Drohnen-Test Tipps der

Drohnen-Test Tipps der Redaktion Drohnenanfänger sollten erst einmal an Land üben und sich vor dem Erstflug in diversen Tutorials informieren. Ein abgelegener Sportplatz oder ein großer Garten eignen sich perfekt für erste Übungsflüge. Beim Start von Bord merkt sich jede Drohne zunächst die GPS-Daten des Startpunkts und versucht, exakt zu diesem zurückzukehren. Ist das Boot auch nur um einen Meter abgetrieben, landet sie unweigerlich im Wasser. Deshalb empfiehlt es sich, die Drohne in Teamarbeit wieder zurückzuholen und nicht die „Return-to-Home-Taste“ zu nutzen bzw. diesen Modus bei Annäherung zu deaktivieren. Mit ein wenig Übung an Land lassen sich Drohnen auch gut per Hand wieder „einfangen“. Aber Vorsicht ist dabei geboten, bei ungeübten Piloten kann dieses Manöver zu Verletzungen führen. Vorsicht bei großen Yachten: Sie haben oftmals eine „Drohnenabwehr“ an Bord, die bei Annäherung zu einem Abreißen der Funkverbindung führt. Auf Wind und Akkustand sollte man während des Fluges peinlichst achten: Wer sich mit dem Wind vom Ausgangspunkt entfernt, sollte bedenken, dass für die Rückkehr gegen den Wind deutlich mehr Strom benötigt wird. Wer im sonnigen Süden oder auch generell bei Sonnenschein mit der Drohne filmen oder fotografieren will, sollte sich in jedem Fall einen Satz Graufilter besorgen, damit die weißen Boote beim Betrachten nicht „ausgebrannt“ erscheinen, weil sie überbelichtet wurden. Beachten Sie die rechtlichen Voraussetzungen zum Fliegen von Drohnen im jeweiligen Land, belästigen sie niemanden mit ihrem Copter und vermeiden Sie das Überfliegen sensibler Ziele, aber das kann man ja auch andernorts zur Genüge lesen. Rechtliche Hinweise zur Nutzung von Coptern in den einzelnen Ländern findet man unter è https://my-road.de/drohnen-gesetze-in-europa So klappt die Landung an Bord: Der Pilot steuert die Drohne zum Fänger, dieser greift dann beherzt zu wie auf diesem Foto. Doch Vorsicht: Die Rotoren können bei Berührung mit den Fingern üble Verletzungen nach sich ziehen. Tipp: Aufgrund des großen Landebügels eignet sich die DJI-Phantom-Reihe bestens für Handlandungen auf schwankendem Deck. Die Drohne steht still in der Luft, lässt sich gut und relativ ungefährlich greifen. 4K-Aufnahmen mit bis zu 100 Mbps und 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen zu können, während die Mavic Pro derzeit nur 24 Bilder pro Sekunde schafft. DJI Phantom IV Pro Die DJI Phantom IV pro kann alles, was die Mavic auch kann, verfügt aber zusätzlich auch über eine seitliche Hinderniserkennung. Die Bildqualität zeigt sich gegenüber der Mavic leicht erhöht, was aber letztlich nur Experten wirklich feststellen können. Die Phantom ist aufgrund ihrer Ausmaße deutlich schwieriger zu transportieren als die kleine, faltbare Mavic. Max. Flugreichweite 3 Kilometer, max. Bildreichweite 3.500 Kilometer. Aufgrund des ausladenden Fahrgestells funktionieren aber sogenannte „Handlandungen“, bei denen der Pilot die Drohne im Flug fängt, deutlich besser und einfacher. Auf Schiffen, insbesondere bei Seegang, ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Fazit Wer ein Set sucht, mit dem er in Profiqualität Luftaufnahmen, Bodenaufnahmen und Unterwasseraufnahmen schießen will, findet mit der GoPro Karma in Verbindung mit der Hero 7 wohl das beste Preis-/Leistungsverhältnis vor. Fehlende Assistenzsysteme erfordern beim Fliegen allerdings höchste Aufmerksamkeit. Schade, das GoPro die Fertigung der Karma eingestellt hat und auf dem Markt nur noch Restbestände verfügbar sind. Die Mavic ist da von ganz anderem Schlag: Hier kann man sich beim Fliegen ganz auf die Aufnahmen konzentrieren, entsprechend eingestellt erledigt sie alle Flugmanöver quasi vollautomatisch, einschließlich der Landung. Die Phantom IV Pro entspricht bis auf wenige Ausnahmen der Mavic, doch Skipper, die Wert auf eine kleine, handliche Drohne legen, sollten aufgrund der Packmaße eher zur Mavic greifen, auch, wenn Handlandungen schwieriger sind. Tipp: Wer eine Drohnen erwerben möchte, sollte sich vorher nach Zusatzpaketen und der Abwicklung möglicher Reparaturen des jeweiligen Anbieters erkundigen. Zu verkaufen! Nidelv 26 Classic Hardtop BJ 1998 · Donauzulassung für 10 Pers. · Länge 8,10 m, Breite 2,85 m, Verdrängung 2,5 t · 823 Betriebsstunden · Motor: Volvo Penta TAMD 31 81 kW (135 PS) Große Badeplattform, Bugstrahlruder, E-Heizung (Thermostat), Warmwasserboiler, WC mit Fäkalientank, 2 Kühlschränke, Echolot, Funk, Radio, 2 Batterien, Außenborder, Leinen, Fender, Cockpitverdeck, Sommer- und Winterplane, Hafenhänger. VB € 33.000,– juergen@kremser-malerwerkstatt.at SKIPPER 360° Die Lernplattform für Skipper Blue-2.at The Sailing Academy www.skipper360.at Alle Hafenmanöver - Live - (Doppelruder, Radeffekt) Aus 4 Perspektiven - Top-Views, Bordviews Alle Themen rund ums Segeln anschaulich erklärt

Alles was Recht ist Nicht schuldig! Nachfolgender Fall ist exemplarisch für viele Situationen, in denen die Charter-Kaution vom Skipper widerrechtlich einbehalten wird: Schäden, die im Wartungsmangel oder in Konstruktionsfehlern ihre Ursache haben. Schäden aus Wartungsmangel oder Konstruktionsfehlern sind nach herrschender Rechtsprechung vom Vercharterer zu vertreten. Der Skipper (und seine Crew) haften dagegen für Schäden, die durch sie schuldhaft verursacht wurden. Auch haftet der Skipper nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt erfolgen, wie z. B. vom Blitzeinschlag, der die Elektronik der Charteryacht zerstört. Manche Charterfirmen sehen das anders. Sie gehen davon aus, dass das Schiff in dem Zustand zurückgegeben werden muss, in dem es übernommen wurde und schreiben das mehr oder weniger deutlich in die Charterverträge. Diese Rechtsauffassung ist allerdings falsch. So sah das auch ein öster reichisches Gericht, als die Charterfirma den Skipper und seine Crew verklagte, weil sich beim Streifen der Genua ein am Mast befestigter Radarreflektor löste und auf das Deck fiel. Das Gericht belehrte im Urteil den irrenden Vercharterer, dass er dafür zu sorgen hat, dass das Schiff in einem seetauglichen technischen Zustand ist. Die Klausel im Chartervertrag, mit der „vereinbart“ wurde, dass das Schiff so zurückzugeben ist, wie es übergeben wurde, stellt Vorstag hängt gerade noch … eine Benachteiligung des Charterkunden dar, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Eine solche Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und darum handelt es sich bei Charterverträgen in der Regel – ist unwirksam. Die Faustregel: Allgemein wiederkehrende Standardverträge wie ein Chartervertrag dürfen geltende Gesetze nicht „aushebeln“. Es darf der Charterkunde also nicht schlechter gestellt werden als durch das Gesetz. … am gebrochenen Bolzen. Dr. Friedrich Schöchl ist Skipper aus Leidenschaft und Gründer der Versicherungsgesellschaft Yacht-Pool. kolumne@ocean7.at Ein durchgerosteter Bolzen des Vorstags kann lebensgefährlich sein. Der Vercharterer ist dafür verantwortlich, dass das Schiff in einem seetauglichen Zustand übergeben wird. Und dieser Fall ist noch dramatischer: Skipper M. überprüft auf seinem Törn mit einer gecharterten Dufour 560 routinemäßig das Schiff. Was er entdeckt, verhindert ein potenziell lebensgefährliches Unglück: Der Befestigungsbolzen des Vorstags ist gebrochen, es hängt „gerade noch so“ im Pütting. Beim geringsten Lastwechsel hätte sich das Vorstag gelöst und der Mast wäre gefallen. Der Wartungs- bzw. Konstruktionsmangel ist ohne jeden Zweifel ersichtlich, der Bolzen ist einfach durchgerostet (Foto). Ein solcher Schaden kann gar nicht durch Skipper oder Crew verursacht werden. Der Vercharterer verweigerte die Herausgabe der hinterlegten Kau - tion. Der Skipper blieb jedoch beharrlich, zu Recht: „Last Minute“, unter Androhung des Rechtsweges, gab man die Kaution frei. Gut, wenn Charterer und Vercharterer im gleichen Land sitzen und so ihren Rechtsstreit vor einem heimischen Gericht austragen können. In der Regel sitzt jedoch der Vercharterer im Ausland, was die Rechtslage erschwert. Aber nicht ganz. Denn die Regelungen des europäischen Verbraucherschutzes bestimmen, dass der private Skipper beim Gericht seines Heimatwohnsitzes klagen kann – wenn sowohl Vercharterer als auch Charterkunde Angehörige eines EU- Staates sind. Aus objektiver Sicht muss gesagt werden, dass es – wie überall – schwarze Schafe gibt. Eine Gesamtverurteilung wäre grundfalsch. Aber leider müssen wir bei den Tausenden von Schadenfällen oft feststellen, dass die Neigung zur einseitigen Rechtsauslegung bei einigen Charterfirmen sehr ausgeprägt ist. Immer wieder werden wir deshalb gefragt: „Haben Sie keine Liste der schwarzen Schafe?“ Haben wir – können wir aber nicht veröffentlichen. Aber wir haben eine „Positiv-Liste“. Dazu gehören alle Agenturen und Flottenbetreiber, die von uns geprüft wurden und deren Leistungen durch unsere Kunden positiv bewertet werden. Charterfirmen, deren Geschäftsgebaren positiv geprüft wurden, führen das Qualitätssiegel Checked & Trusted by Yacht-Pool. Um dieses Siegel kann sich jede Charteragentur, jeder Vercharterer bewerben. Es ist kostenlos und die Schiffe müssen auch nicht bei Yacht-Pool versichert sein. Mit dem Charter-Fairtrag hat Yacht-Pool auch die „international Terms & Conditions“ geschaffen, die fair und ausgeglichen sowohl für Vercharterer als auch für Charterer sind. Sie können in jeder Charter-relevanten Sprache kostenlos heruntergeladen und genutzt werden. Rund 30 führende Charterfirmen haben sie fix übernommen, weitere kommen kontinuierlich hinzu. è www.charterfairtrag.de 6/2018 47

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