OCEAN7Service „Wer schadet, der haftet!“, so die allgemeine Annahme. Die Frage ist jedoch nicht, ob jemandem geschadet wurde, sondern ob jemand Schuld daran hat. Kommt doch aufs gleiche raus, meinen Sie? Irrtum! Eine Frage Schuld der „Grundsätzlich haftet ein erwachsener Mensch nur dann für einen Schaden, wenn er ihn selbst schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat“, erklärt Christian Schifter, Geschäftsführer beim Yachtversicherungsspezialisten Pantaenius in Wien. Dieses Prinzip wird in der österreichischen Rechtsprechung Verschuldenshaftung genannt und gilt wie bei fast allen Schäden auch im Wassersport. Im Gegensatz dazu gilt im Straßenverkehr aufgrund des erhöhten Gefahrenpotenzials die sogenannte Gefährdungshaftung. Zum besseren Verständnis zwei einfache Beispiele aus der Praxis: 1. Ein Autofahrer parkt seinen Pkw, in der Nacht reißt der Bowdenzug, die Handbremse löst sich, und ein anderes Fahrzeug wird beschädigt. In diesem Fall haftet der Fahrzeughalter beziehungsweise seine Versicherung, obwohl ihn keine direkte Schuld trifft. 2. Ein Eigner vertäut sein Schiff ordnungsgemäß am Liegeplatz. In der Nacht zieht ein Sturm auf, zwei Festmacher reißen, Nebenlieger und Steganlage werden beschädigt. In diesem Fall haftet der Eigner beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung nicht, weil der Schiffsführer nicht schuldhaft gehandelt hat. „Der Unterschied ist Schiffseignern häufig schwer zu vermitteln, weil sie mit der Mentalität und den Erfahrungen aus dem Straßenverkehr aufs Wasser gehen“, berichtet der Pantaenius-Geschäftsführer. „Sie empfinden eine moralische Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten, insbesondere wenn es sich wie bei diesem Beispiel, um den Nebenlieger handelt, den man seit 20 Jahren kennt. Hinzu kommt der Ärger, dass die eigene Versicherung nach jahrelanger Unfallfreiheit und Prämienzahlung nun nicht für den Schaden auf- 32 OCEAN7 01-2013 | Januar/Februar 2013
Schadensfälle Auch bei Vorfahrt trifft den Schiffsführer eine Mitschuld 1 2 kommen will. Der Versicherer lehnt die Zahlung jedoch nicht aus Unwilligkeit ab, sondern schlicht, weil der Versicherungsnehmer für den Schaden nicht haftet, also ganz im Sinne des eigenen Kunden.“ Der Ärger wird umso größer, wenn der Geschädigte eine Klage gegen den Verursacher einreicht, weil dessen Versicherung nicht zahlen will. In diesem Fall beinhaltet die Haftpflichtdeckung jedoch einen so genannten passiven Rechtsschutz. Das heißt, die Kosten für den erforderlichen Rechtsbeistand sind durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Bei Kollisionen wird das Prinzip der Verschuldenshaftung noch deutlicher: Auch wenn ich als Schiffsführer Vorfahrt habe und mich damit vordergründig bei einer Kollision keine Schuld trifft, so wird 1 Was als Traumtag beginnt, kann leicht böse enden 2 Sinkende Yacht – ein Albtraum 3 Eine Marina nach einem tropischen Sturm 3 Frühbucherpreise bis - 15% Tipp 2013 - ELBA und das toskanische Archipel ... wir waren schon dort ! sail@yachtcharter-mueller.at verlängert zu bis 31. Jänner 2013 Neu 2013-ORIENT EXPLORER 7 - 14/9/2013 Entdecken Sie mit uns die lykische Küste mit dem Golf von Fethiye Fethiye - Dalyan - Marmaris - Göcek Januar/Februar 2013 | OCEAN7 01-2013 33 www.yachtcharter-mueller.at Telefon: 0732 / 65 10 05 Fax: + 0 Telefon: 0732 / 65 10 05 Fax: + 0
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